Amtliche Publikationen

 

Amtliche Publikation einer Baueingabe

Nachfolgendes Bauvorhaben wird öffentlich aufgelegt:

Bauherrschaft: Marc Aeberhardt, Fahrhof 10, 8525 Niederneunforn

Bauvorhaben:  Abbruch / Neubau EFH mit Scheune

Lage:                  Parz. Nr. 1115 (Fahrhof 10, Niederneunforn)

Zone:                 Dorfzone A (DA)

Auflagezeit:     13. Mai 2024 bis 1. Juni 2024

Ort:                    Gemeindekanzlei Neunforn, 8526 Oberneunforn
                            Mo: 13.30 Uhr – 17.30 Uhr, Mi: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr, Do: 08.30 Uhr – 14.00 Uhr

Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse nachweist, beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Oberneunforn, 8. Mai 2024

Der Gemeinderat

Amtliche Publikation einer Baueingabe

Nachfolgendes Bauvorhaben wird öffentlich aufgelegt:

Bauherrschaft: Cornelia Imhof, Altikerstrasse 33, 8525 Niederneunforn

Bauvorhaben:  Erstellung PV-Anlage

Lage:                  Parz. Nr. 2616 (Altikerstrasse 33, Niederneunforn)

Zone:                 Dorfzone A (DA)

Auflagezeit:     29. April 2024 bis 18. Mai 2024

Ort:                    Gemeindekanzlei Neunforn, 8526 Oberneunforn
                            Mo: 13.30 Uhr – 17.30 Uhr, Mi: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr, Do: 08.30 Uhr – 14.00 Uhr

Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse nachweist, beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Oberneunforn, 25. April 2024

Der Gemeinderat

Amtliche Publikation einer Baueingabe

Nachfolgendes Bauvorhaben wird öffentlich aufgelegt:

Bauherrschaft: L+ B AG, HGV, Stationsstrasse 12, 8406 Winterthur

Bauvorhaben:  Neubau eines Doppel- und Einfamilienhauses

Lage:                  Parz. Nr. 1067 (Webergasse, Oberneunforn)

Zone:                 Wohnzone 2-geschossig, max. Firsthöhe 8.50 m

Auflagezeit:     29. April 2024 bis 18. Mai 2024

Ort:                    Gemeindekanzlei Neunforn, 8526 Oberneunforn
                            Mo: 13.30 Uhr – 17.30 Uhr, Mi: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr, Do: 08.30 Uhr – 14.00 Uhr

Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse nachweist, beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Oberneunforn, 24. April 2024

Der Gemeinderat

Öffentliche Planauflage
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Gemeinden:             Uesslingen-Buch / Neunforn
Standorte:                 8524 Uesslingen / 8525 Niederneunforn

L-2414251.1
0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab Transformatorenstation Fridhag

  • Erstellung einer neuen Verteilkabine auf Parzelle 184 in der Gemeinde
  • Kabeleinzug in bestehnde und teilweise neue Rohranlage

Im Gebiet: Sonnenberg, Im Trüfelbach und Fridhag

  • Abbruch der NS- und MS-Freileitung
  • Abbruch der Transformatorenstation Sonnenberg

Koordinaten: vom 2702519 / 1272060 nach 2702728 / 1272245

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat Herr Hans-Jürg Rees, Oberfischbach 2, 8558 Raperswilen im Namen von EV der politischen Gemeinde Uesslingen-Buch, Schaffhauserstrasse 12, 8524 Uesslingen das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht

Auflagezeit:      26. April 2024 bis 27. Mai 2024

Ort:                      Gemeindekanzlei Neunforn, 8526 Oberneunforn
                              Mo: 13.30 Uhr – 17.30 Uhr, Mi: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr, Do: 08.30 Uhr – 14.00 Uhr

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):

  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700).

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge.

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Oberneunforn, 24. April 2024

Der Gemeinderat