Fristverlängerung

Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung natürlicher Personen sind dem Gemeindesteueramt einzureichen, das darüber zu entscheiden hat.

Erstmals eingereichte Fristerstreckungsgesuche werden grundsätzlich, jedoch längstens bis am 30. September des Deklarationsjahres, gutgeheissen. Zusätzliche Fristerstreckungsgesuche werden längstens bis zum 30. November des Deklarationsjahres gewährt.

Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November des Deklarationsjahres hinaus werden in der Regel abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.

Gesuch um Fristverlängerung