Stundungsgesuch

Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine Stundung oder Ratenzahlung das Vorliegen von Zahlungsschwierigkeiten. In Zahlungsschwierigkeiten befindet sich eine steuerpflichtige Person, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich nachkommen kann, im Augenblick aber nicht über die nötigen flüssigen Mittel verfügt. Die Illiquidität muss von vorübergehender Natur sein. Eine Stundung oder Ratenzahlung sollte die finanziellen Probleme der steuerpflichtigen Person lösen können.

Legt die steuerpflichtige Person glaubhaft dar, dass eine vorübergehende Illiquidität die rechtzeitige Bezahlung der Steuern erschwert oder unmöglich macht, kann eine Stundung gewährt werden.

Bei Zahlungserleichterungen wird erwartet, dass die steuerpflichtige Person ihre persönliche Lebenshaltung der Situation anpasst und grosse Anstrengungen unternimmt, ihre finanziellen Schwierigkeiten zu bereinigen. Insbesondere sind angemessene und temporäre Einschränkungen des Lebensstandards zumutbar.

Gestundete Beträge sind in der Regel zu verzinsen.

 

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