Hundewesen

 

Vorschriften zur Hundehaltung im Thurgau

 

Alle Hunde müssen spätestens drei Monate nach deren Geburt, in jedem Fall jedoch vor der ersten Weitergabe an einen neuen Halter, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank AMICUS registriert sein. Die Kennzeichnung und Registrierung erfolgt durch eine Tierarztpraxis. Importierte Hunde müssen ebenso durch den Halter anlässlich des Importes registriert werden.

Ein Halterwechsel muss in der Hundedatenbank innerhalb von 10 Tagen nach der Übernahme des Hundes erfolgen.

Ersthundehalter (Personen, die noch nicht als Hundehalter in der Hundedatenbank AMICUS registriert sind) müssen sich und den Hund registrieren lassen.

Damit die Personalien eines Hundehalters in der Hundedatenbank mit dessen offiziell gemeldeten Personalien bei seiner Wohngemeinde übereinstimmen, sind die Gemeinden für die Personenerfassung in AMICUS zuständig. Dies bedeutet für eine Person, die erstmals einen Hund halten will, dass sie vor Übernahme des Tieres bei der Einwohnerkontrolle oder Hundekontrolle die geplante Übernahme anmelden muss. Die Kontrollstelle der Gemeinde wird diesem Neuhalter bei AMICUS einen Account, lautend auf die offiziellen Personalien, eröffnen. AMICUS stellt daraufhin dem Neuhalter die persönlichen Zugangsdaten (Login) per Post zu.

Der registrierte Hundehalter kann in seinem Account E-Mailadresse, Telefon-Nr. und Sprache selbst verwalten und ist dafür verantwortlich, dass jeder neue Hund innert 10 Tagen nach Übernahme seinem AMICUS- Account hinzugefügt wird. Dies setzt voraus, dass der Hund bereits von einem Tierarzt gekennzeichnet und in AMICUS erfasst wurde.

Hunde sind so zu halten, dass Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden.

Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen haben. Das Risiko ist in der Regel in der üblichen Privat-Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung über den Deckungsumfang.

Wer einen Hund mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilogramm hält, muss innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen. Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens zehn Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter des Hundes zulässt, einen Welpenkurs.

Der Hundehalter hat den Besuch des Hundeerziehungskurses auf Aufforderung der Gemeinde oder des Veterinäramtes nachzuweisen.

 

Bewilligungspflicht

Einige Hunderassen werden als potentiell gefährlich bezeichnet (siehe Merkblatt „ordentliches Bewilligungsverfahren“).

Wer einen solchen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt im Voraus eine kantonale Bewilligung. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die nicht im Kanton Thurgau wohnhaft sind, wenn sie sich mit ihrem Hund im Thurgau in der Öffentlichkeit aufhalten wollen. Gesuche für eine Bewilligung müssen dem kantonalen Veterinäramt rechtzeitig eingereicht werden. Eine Bewilligung ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Hund übertragbar.

Hundekontrolle
Telefon 058 346 18 20
einwohnerkontrolle@neunforn.ch