Krankenkasse / AHV

 

Krankenkassenkontrollstelle

Versicherungspflicht

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder Geburt für Krankenpflege versichern. Die Wohngemeinde kann einen entsprechenden Versicherungsnachweis (Kopie Police / Krankenkassenkärtchen) verlangen. Bei Einreise aus dem Ausland muss der Versicherungsbeginn auf das Einreisedatum lauten.

 

 

Individuelle Krankenkassen-Prämienverbilligung

Die Prämienverbilligung wirf für Personen ausgerichtet, die am 01. Januar des Jahres ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten.

Massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 01. Januar des Jahres. Nach diesem Stichtag Geborene sowie aus dem Ausland  oder einem anderen Kanton zuziehende Personen sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt.

Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird aufgrund der vorjährigen provisorischen Steuerrechnung bemessen, solange keine definitive Einschätzung vorliegt. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. Massgebend ist die einfache Steuer zu 100 % der satzbestimmenden Faktoren (Einkommen und Vermögen). Die einfachen satzbestimmenden Steuerfaktoren dürfen Fr. 800.00 nicht überschreiten.

Prämienverbilligung für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird nach Massgabe der einfachen Steuer zu 100 %
sowie des steuerbaren Vermögens der Eltern berechnet. Kinder erhalten eine Prämienverbilligung bei einer einfachen Steuer zu 100 % von maximal Fr. 1’600.00, sofern das steuerbare Vermögen der Eltern Fr. 0.00 nicht übersteigt. Bezugsberechtigt für Kinder ist die prämienzahlende Person.

Der Anspruch auf Prämienverbilligung aufgrund der vorjährigen provisorischen Steuerrechnung verfällt am Ende des Jahres, für das die Prämienverbilligung zusteht.

 

Neubemessung

Lassen sich gestützt auf die definitive Steuerveranlagung verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, kann die versicherte Person innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Schlussrechnung eine Neubemessung beantragen. Falls bezugsberechtigte Personen eine Antrag erhalten haben, diesen jedoch nicht oder nicht fristgerecht eingereicht haben, kann keine Neubemessung der Prämienverbilligung verlangt werden.

AHV-Zweigstelle

Die Gemeindezweigstelle ist ein Teil der Organisation für die Durchführung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie anderer Sozialversicherungsbereiche. Im Sinne einer kundenorientierten Dienstleistung repräsentieren wir das Sozialversicherungszentrum Thurgau am Wohnort der Versicherten und der Mitglieder.
Die Gemeindezweigstelle gibt Anmeldeformulare ab und leitet die kontrollierten Formulare an das Sozialversicherungszentrum Thurgau weiter. Für den Entscheid über den Anspruch auf Versicherungsleistungen ist immer das Sozialversicherungszentrum zuständig.

Weitere Informationen zur AHV/IV/EO finden Sie auf der Seite des Sozialversicherungszentrum Thurgau

Krankenkassen-Kontrollstelle
AHV-Zweigstelle
Telefon 058 346 18 20
einwohnerkontrolle@neunforn.ch